Erste Parlamentarische Geschäftsführerin | Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Schriftliche Fragen zu abhandengekommenen Waffen

Fragen

1. Wie viele Meldungen gemäß § 37 Absatz 2 des Waffengesetzes sind bezüglich

des Abhandenkommens von Waffen aktuell im nationalen Waffenregister (NWR) eingetragen, und welcher Zuwachs hinsichtlich der abhandengekommenen Waffen ergibt sich daraus seit dem 31. Januar 2016?

2. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Bestand der im nationalen Waffenregister (NWR) gelisteten kleinen Waffenscheine (Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 Waffengesetz), und welchen Zuwachs hat es seit 30. Juli 2016 gegeben?

Antworten

Zu 1.
Im Nationalen Waffenregister (NWR) werden keine Meldungen gemäß § 37 Absatz 2 Waffengesetz gespeichert, für diesen Speicheranlass gibt es keine Rechtsgrundlage im Nationalen-Waffenregister-Gesetz (NWRG). Auf der Grundlage von § 3 Absatz
1 b) NWRG werden jedoch Schusswaffen mit dem Status „als abhandengekommen gemeldet“ erfasst.

Mit Stand 30. September 2016 betrug die Anzahl der Schusswaffen mit dem Status „als abhandengekommen gemeldet“ 15.260. Zum 31. Januar 2016 waren es 13.897.

Die vorstehenden Angaben stehen grundsätzlich unter dem Vorbehalt der nach § 22 Abs. 3 NWRG bis 31. Dezember 2017 abzuschließenden Datenbereinigung durch die örtlich zuständigen Waffenbehörden. Vor diesem Hintergrund wird auf die be- grenzte Aussagefähigkeit der Angaben sowie deren Belastbarkeit hingewiesen.

Zu 2.
Mit Stand 30. September 2016 waren gemäß § 10 Absatz 4 NWRG im NWR 440.185 kleine Waffenscheine gespeichert. Mit Stand 31. Juli 2016 waren 412.512 kleine Waffenscheine im NWR gespeichert. Der Zuwachs beträgt 27.673 kleine Waffen- scheine.