Erste Parlamentarische Geschäftsführerin | Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Schriftliche Frage zur Straffälligkeit von Mitgliedern von Rockergruppierungen

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Arbeitsnummer 9/19

Frage

Welche (ggf. auch internen) Studien liegen dem Bundeskriminalamt aus den vergangenen 10 Jahren vor, in denen die Straffälligkeit von Mitgliedern von Rockergruppierungen untersucht wurde, und zu welchem Ergebnis kamen diese Untersuchungen?

Antwort(en)

Vorbemerkung

Nach dem Verständnis der Bundesregierung ist eine sog. Rockergruppe ein Zusammenschluss mehrerer Personen mit strengem hierarchischen Aufbau, enger persönlicher Bindung der Gruppenmitglieder untereinander, geringer Bereitschaft, mit der Polizei zu kooperieren, und selbst geschaffenen strengen Regeln und Satzungen. Die Zusammengehörigkeit der Gruppenmitglieder wird durch das Tragen gleicher Kleidung oder Abzeichen nach außen dokumentiert.

Im Rahmen der durch das Bundesministerium des Innern ausgesprochenen Vereinsverbote gegen den Hells Angels MC Bonn und gegen den Osmanen Germania BC wurden Informationen zur Straffälligkeit der bekannten Mitglieder durch das Bundeskriminalamt erhoben.

Antwort

Zu den Organisationen:

Hells Angels MC Bonn

Bei den zum Verbotszeitpunkt 17 namentlich bekannten Mitgliedern des HAMC Bonn lagen zu drei Mitgliedern Einträge im Bundeszentralregister und zu 12 Mitgliedern kriminalpolizeiliche Erkenntnisse vor.

Osmanen Germania BC

Bei den zum Verbotszeitpunkt 156 namentlich bekannten Mitgliedern des Osmanen Germania BC lagen zu 81 Mitgliedern insgesamt 336 Einträge im Bundes Zentralregister vor.

Die Erhebung dieser Informationen im Rahmen der Vereinsverbote gegen den Regionalverband Sachsen des Gremium MC und gegen den Satudarah MC erfolgte seinerzeit durch die Länder für das Bundesministerium des Innern und liegen dem Bundeskriminalamt nicht vor.

Das Bundeskriminalamt verfügt über weitere Informationszusammenstellungen zu sog. Rockergruppierungen, die für das Bundesministerium des Innern im Rahmen vereinsrechtlicher Ermittlungsverfahren erstellt wurden. Diese Informationszusammenstellungen dienen der Feststellung vereinsrechtlicher Verbotstatbestände. Aussagen zu den betroffenen Gruppierungen und insbesondere auch zu den vorliegenden Informationen zu Mitgliedern und deren Straffälligkeit können nicht übermittelt werden, da sie sich auf die Prüfung evtl, zukünftiger Maßnahmen der Bundesregierung beziehen und das Handeln der Bundesregierung in diesem Bereich berechenbar machen könnten. So könnten Schlussfolgerungen gezogen werden auf das ermittlungstaktische Vorgehen als auch auf die Ermessenausübung der Bundesregierung falls Verbotstatbestände festgestellt würden. Diese Informationen sind daher dem Bereich der exekutiven Eigenverantwortung der Bundesregierung zuzurechnen.