Erste Parlamentarische Geschäftsführerin | Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Schriftliche Frage zur Polizeilichen Kriminalitätsstatistik

April 2018
Arbeitsnummer 4/87
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Frage

Inwiefern wirken sich nach Einschätzung der Bundesregierung die seit Mitte 2016 erfolgten Änderungen des Strafgesetzbuches (insbesondere zu den §§113, 114, 177 StGB) auf die Vergleichbarkeit aktueller Fallzahlen mit Fallzahlen aus früheren Berichtsjahren der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) aus?

Antwort

Grundsätzlich werden Änderungen im Strafgesetzbuch in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) entsprechend ihrer Systematik übernommen. Sie werden in der Regel in dem auf das Änderungsjahr folgende Berichtsjahr eingefügt, d.h. neu verschlüsselt oder bei bestehenden PKS-Schlüsseln eingefügt bzw. verändert. Im Jahr der Änderungen fließen – sofern eine Beibehaltung der Erfassungspraxis nicht möglich ist – die ab dem Zeitpunkt der Änderung erfassten Fälle in einen Auffangschlüssel, um die jährliche Vergleichbarkeit zu ermöglichen.

In der Folge führen Änderungen im Strafgesetzbuch oftmals dazu, dass Vergleiche mit den Vorjahren nicht oder nur eingeschränkt möglich sind.

Zu den in der Fragestellung genannten Normenänderungen sind folgende Aussagen möglich:

  • Die grundlegende Umgestaltung des § 177 des Strafgesetzbuches (StGB) durch die Gesetzesreform im November 2016 hat zu Verschiebungen der Fallzahlen zwischen Deliktsarten und statistischen Neuerfassungen geführt. Ein Vergleich der Fallzahlen der Sexualdelikte aus dem Jahr 2017 mit den Vorjahreszahlen ist somit nur bedingt möglich. Eine durchgängige der PKS- Systematik entsprechende Neuverschlüsselung der in Rede stehenden Paragrafen wurde bundesweit zum 1. Januar 2018 umgesetzt. Somit wird auch eine Vergleichbarkeit der Daten aus 2017 mit denen aus 2018 nicht gegeben sein.
  • Die §§ 113, 114 StGB sind Ende Mai 2017 geändert worden; die entsprechenden Änderungen in der PKS werden damit erst zum 1. Januar 2018 wirksam. Inhaltlich wurden Straftatenschlüssel neu eingerichtet und Texte der Oberschlüssel ergänzt, der Katalog „Opferspezifik“ geändert sowie die PKS-Standardtabellen 231,232 und 943 angepasst. Bei der Umsetzung der Neufassung der Paragrafen in der PKS wurde darauf geachtet, dass die Erfassung eine getrennte Ausweisung der Anzahl der Fälle der Straftatbestände Widerstand (§§ 113, 115 StGB) und tätlicher Angriff (§§ 114, 115 StGB) ermöglicht, so dass die Auswirkungen der Gesetzesänderung evaluiert werden können. Eine Vergleichbarkeit der Daten 2018 mit denen der Vorjahre ist damit nur noch bedingt gegeben.
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