Schriftliche Frage zur Einrichtung einer eigenen Grenzpolizei
Januar 2018
Arbeitsnummer 1/227
Bundesministerium des Innern
Frage
Welche rechtlichen, tatsächlichen und praktischen Möglichkeiten sieht die Bundesregierung für die Einrichtung einer eigenen Grenzpolizei durch ein einzelnes Bundesland sowie für den Einsatz einer solchen Landes-Grenzpolizei an den deutschen Außengrenzen neben Einheiten der Bundespolizei (Quelle: http://www.sueddeutsche.de/bayern/csu-soeder-plant-eigene-grenzpolizei-und- asylbehoerde-fuer-bayern-1.3830733 ) ?
Antwort
Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen seiner ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz gemäß Artikel 73 Absatz 1 Nummer 5 Grundgesetz in § 2 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) folgende Regelung getroffen:
„Der Bundespolizei obliegt der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes (Grenzschutz), soweit nicht ein Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenz- polizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnimmt.“
Zu der in § 2 Absatz 1 BPolG eröffneten Möglichkeit, Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit Kräften der Länder durchzuführen, hat das Bundesministerium des Innern mit der Bayerischen Staatsregierung und dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg entsprechende Verwaltungsabkommen geschlossen.
In der Bundesregierung bestehen derzeit keine Überlegungen, über diesen gegenwärtigen Stand hinaus, Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes an die Länder abzugeben. Die Frage nach den tatsächlichen und praktischen Möglichkeiten ist insoweit hypothetischer Natur. Zu hypothetischen Fragestellungen äußert sich die Bundesregierung nicht.