Erste Parlamentarische Geschäftsführerin | Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Schriftliche Frage zur Abschiebung von Sami A.

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Arbeitsnummer8/9

Frage

Wenn es, wie die Bundespolizei erklärt hat, „bis zur Übergabe an die tunesischen Behörden“ möglich gewesen wäre, die Abschiebung des tunesischen Staatsbürgers Sami A. abzubrechen (FAS, 22.07.2018), warum ist dies nach Kenntnis der Bundesregierung nicht erfolgt beziehungsweise ist der Inhalt des Computerfaxes des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen an die Ausländerbehörde von 08:15 (vgl. Pressemitteilung des Gerichts vom 13.07.2018) dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nicht rechtzeitig bekannt geworden oder hat sich das BAMF beim Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen nicht zuvor bereits über weitere mögliche Termine für die Abschiebung informiert?

Antwort

Ausweislich der in der Frage zitierten Pressemitteilung des Gerichts wurde dessen Beschluss am 12. Juli um 19.20 Uhr auf der Geschäftsstelle des Gerichts hinterlegt und erst am Morgen des nächsten Tages um 08:10 Uhr per Computerfax an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowie um 08:15 Uhr per Computerfax an die Ausländerbehörde übermittelt. Für Rückführungen sind gemäß § 71 Absatz 1 AufenthG die Ausländerbehörden zuständig. Die Bundespolizei hatte bis zur Übergabe von Sami A. an die tunesischen Behörden um 9.14 Uhr keine Kenntnis über den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. Ob und inwieweit die verantwortliche Ausländerbehörde in der Zeit von 8:15 bis 9:14 Uhr überhaupt noch in der Lage gewesen wäre, die die Abschiebungsmaßnahme durchführende Bundespolizei um deren Abbruch zu bitten, kann von der Bundesregierung nicht beurteilt werden.