Schriftliche Frage zu Trickbetrügen mittels Telefon
April 2018
Arbeitsnummer 4/20
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Frage
Inwiefern müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Tathandlung innerhalb Deutschlands vorliegen, damit ein Trickbetrug, der mittels Telefon begangenen wird, (wie beispielsweise das Agieren der Täter als vermeintliche Polizisten, vgl. Stuttgarter Zeitung, 10.02.2018) in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) erfasst wird, und inwiefern wurden in den letzten drei Jahren vom Ausland oder einem unbekannten Tatort aus begangene Taten mit Geschädigten in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung statistisch erfasst?
Antwort
Gemäß den Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) werden in der PKS nur Fälle erfasst, die hinreichend konkretisiert sind. Dies bedeutet, dass überprüfbare Anhaltspunkte zum Tatbestand (Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale einer Strafrechtnorm), zum Tatort und zur Tatzeit bzw. dem Tatzeitraum (mindestens das Jahr) vorliegen müssen. Fälle, die diesen Anforderungen nicht genügen, werden nicht in die PKS aufgenommen.
In der PKS werden auch nur die rechtswidrigen (Straf-)Taten erfasst, die in der Bundesrepublik Deutschland begangen wurden, d. h. bei denen der Tatverdächtige in Deutschland und nicht vom Ausland oder einem unbekannten Tatort aus gehandelt hat. Eine statistische Erfassung von Taten mit Geschädigten in Deutschland, die vom Ausland oder einem unbekannten Tatort begangenen wurden, erfolgt nicht.
Zudem wird Trickbetrug in seinen verschiedenen Ausprägungen in der PKS nicht separat ausgewiesen, sondern unter „Sonstiger Betrug“ (Straftatenschlüssel 517000) erfasst.