Mehr Sicherheit durch weniger Waffen
Antrag der Abgeordneten Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Katja Keul, Renate Künast, Monika Lazar, Özcan Mutlu, Hans- Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Europaweit stellen Waffen eine potenzielle Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Nicht zuletzt haben die Anschläge in Paris auf „Charlie Hebdo“ und am 13. November 2015 ebenso wie die Morde in München – am Jahrestag der rechtsextremmotiviert, mit Feuerwaffen begangenen Anschläge von Utøya in Norwegen – erneut ein Schlaglicht auf die Notwendigkeit einer effektiven EU-weiten Kontrolle des Waffenhandels geworfen.
Aufgrund der Erkenntnisse über Gesetzeslücken, neue Phänomene und „Modi Operandi“ wird eine gesamteuropäische Anpassung durch ein am 18. November 2015 verabschiedetes Maßnahmenpaket der Europäische Kommission anvisiert: Die geltenden Rechtsvorschriften zu Feuerwaffen sollen dahingehend vereinheitlicht werden, damit der Informationsaustausch und die Rückverfolgbarkeit von Waffen verbessert, eine einheitliche Kennzeichnung sowie gemeinsame Standards für die Deaktivierung von Feuerwaffen eingeführt werden. Halbautomatische Feuerwaffen sollen sich nicht – auch nicht wenn sie endgültig deaktiviert wurden – im Besitz von Privatpersonen befinden dürfen. Die Kommission hatte schon 2015 eine entsprechende Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken verabschiedet (ABl. L 333 vom 19. Dezember 2015, S. 62-67).
Mit dem nun von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.02.2017 (BT- Drs. 18/11239) soll primär die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 umgesetzt werden. Zugleich werden überholte technische Normen hinsichtlich der Lagerung von Waffen und Munition bereinigt und eine befristete Strafverzichtsregelung für den illegalen Besitz von Waffen und Munition geschaffen. Der durch die Feuerwaffenrichtlinie für die nationale Umsetzung vorgegebene Rahmen wird dadurch aber nicht ausgeschöpft.
Die gegenwärtige Sicherheitslage, die insbesondere durch die Bedrohung durch rechtsextreme und islamistische Anschläge geprägt ist, lässt es jedoch notwendig erscheinen, weitergehende Regelungen im Waffenrecht zu treffen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
einen Entwurf zur Reform des Waffengesetzes vorzulegen, der
1. Privatpersonen die Nutzung halbautomatischer Schusswaffen verbietet, wenn diese nach objektiven Kriterien besonders gefährlich sind (Anzahl der Selbstladungen, Beschaffenheit des Laufs, Kaliber, Magazinkapazität) oder diese Kriegswaffen nachbildet sind bzw. den Anschein von Kriegswaffen erwecken;
2. die Verwendung von Großkaliberwaffen und Munition mit besonderen Schusswirkungen im Sinne einer erhöhten Durchschlagskraft oder einem gesteigerten Verletzungspotenzials durch Sportschützen verbietet;
3. das Führen von Schießbüchern für den Nachweis der schießsportlichen Aktivitäten als Kriterium bei der Prüfung des Bedürfnisgrundes Sport vorzuschreibt und eine entsprechende regelmäßige Überprüfung des tatsächliche Bedürfnisses zum fortbestehenden Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition vorsieht;
4. regelmäßige qualifizierte Eignungs- und Zuverlässigkeitsprüfungen – auch unter jeweils persönlicher Vorsprache des Antragstellers – und entsprechende Kontrollen des privaten Waffen- und Munitionsbestands einschließlich deren Lagerung vorsieht;
5. sicherstellt, dass eine Datenübermittlung von den Meldebehörden an die Waffenerlaubnisbehörden bundesweit einheitlich ausgeführt werden kann;
6. gewährleistet, dass relevante Informationen der Sicherheitsbehörden, einschließlich solche der Verfassungsschutzämter, im Rahmen der Antragsprüfung hinreichend berücksichtigt und entsprechende Erkenntnisse an die zuständigen Waffenerlaubnisbehörden weitergeleitet werden;
7. strenge Aufbewahrungsregeln für Schusswaffen und Munition vorsieht, die u.a. die getrennte Lagerung von Schusswaffen und zugehöriger Munition in Sicherheitsfächern, sowie effektive Kontrollen durch den autorisierten Besitzer vorsehen, und die besondere Missbrauchsgefahr angemessen berücksichtigen, die sich aus der gleichzeitigen Verfügbarkeit von schussfähigen Waffen und Munition in Privathaushalten ergibt;
8. für Signal- und Schreckschusswaffen, die bei missbräuchlicher Anwendung oder infolge eines leicht Durchzuführenden Umbaus erhebliche Verletzungen verursachen können, einen Erlaubnisvorbehalt (gemäß § 2 Abs. 2 Waffengesetz) und das persönliche Vorsprechen des Antragstellers vorsieht;
9. die Vorlage des kleinen Waffenscheins bereits beim Erwerb vorsieht, sofern dieser auch für das Führen erforderlich ist.
Berlin, den 7. März 2017