Erste Parlamentarische Geschäftsführerin | Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages – hier: Umsetzung des Gesetzes über die unabhängige Polizeibeauftragte oder den unabhängigen Polizeibeauftragten des Bundes (Bundespolizeibeauftragtengesetz – BPolBeauftrG)

Antrag der Abgeordneten Irene Mihalic, Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Katja Keul, Renate Künast, Monika Lazar, Özcan Mutlu, Dr. Konstantin von Notz, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Der Bundestag wolle beschließen:

Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung der Bekanntma- chung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), die zuletzt laut Bekanntmachung vom 23. April 2014 (BGBl. I S. 534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe „§ 115 Beratung der Berichte des Wehrbeauftragten“ werden die folgenden Angaben eingefügt:
„Xa.
§ 115a § 115b § 115c § 115d
Die oder der Bundespolizeibeauftragte
Wahl der oder des Bundespolizeibeauftragten
Berichte der oder des Bundespolizeibeauftragten
Beratung der Berichte der oder des Bundespolizeibeauftragten Prüfaufträge an die oder den Bundespolizeibeauftragte/-beauftragten“.
2. Nach § 115 wird folgender Abschnitt Xa eingefügt:
„Xa. Die oder der Bundespolizeibeauftragte

§ 115a Wahl der oder des Bundespolizeibeauftragten

Die Wahl der oder des Bundespolizeibeauftragten erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49).

§ 115b Berichte der oder des Bundespolizeibeauftragten

(1) Die Berichte der oder des Bundespolizeibeauftragten überweist der Prä- sident nach Vereinbarung im Ältestenrat dem Innenausschuss oder dem Finanz- ausschuss, es sei denn, dass eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangen, ihn auf die Tagesordnung zu setzen. Der Präsident überweist Berichte der Bundespolizeibeauftragten mitberatend an den Ausschuss für Menschenrechte, sofern ein entsprechendes Interesse erkennbar ist.

(2) Der Ausschuss, an den der Bericht gemäß Absatz 1 überwiesen wurde, hat dem Bundestag Bericht zu erstatten.

§ 115c Beratung der Berichte der oder des Bundespolizeibeauftragten

(1) Der Präsident erteilt der oder dem Bundespolizeibeauftragten in der Aus- sprache über die von ihr oder ihm vorgelegten Berichte das Wort, wenn es von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bun- destages verlangt worden ist.

(2) Die Herbeirufung der oder des Bundespolizeibeauftragten zu den Sit- zungen des Bundestages kann von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt werden; Absatz 1 findet ent- sprechende Anwendung.

§ 115d Prüfaufträge an die oder den Bundespolizeibeauftragte/-beauftragten

Prüfaufträge gemäß § 3 des Gesetzes über die unabhängige Polizeibeauf- tragte oder den unabhängigen Polizeibeauftragten des Bundes an die Bundespo- lizeibeauftragte oder den Bundespolizeibeauftragten können von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages erteilt werden. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Bundestag ein Bericht vorzulegen. Der Be- richtsauftrag kann das Datum nennen, zu dem der Bericht vorliegen soll. Sofern kein Datum benannt ist, sollen die Berichte zu Prüfaufträgen spätestens elf Mo- nate nach der Auftragserteilung vorliegen.“

Begründung

Nach dem Vorbild der Vorschriften zum Wehrbeauftragten (Abschnitt X §§ 113 bis 115 GOBT) sieht der neue Abschnitt Xa Regelungen für die Wahl und die Tätigkeit der oder des Bundespolizeibeauftragten im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Bundestag vor. Getroffen werden Regelungen zur geheimen Abstimmung (§ 115a), zur Überweisung von Berichten der oder des Bundespolizeibeauftragten an den Innenausschuss (§ 115b) sowie zu deren Beratung (§ 115c).

Der Antrag

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