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Kriminalitätsstatistikgesetz – KStatG

Entwurf eines Gesetzes zur fortlaufenden Untersuchung der Kriminalitätslage und ergänzenden Auswertung der polizeilichen Kriminalitätsstatistik
Gesetzentwurf der Abgeordneten Irene Mihalic, Luise Amtsberg, Canan Bayram, Britta Haßelmann, Katja Keul, Monika Lazar, Dr. Konstantin von Notz, Filiz Polat, Tabea Rößner, Dr. Manuela Rottmann und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

A. Problem

Um wirksame Konzepte zur Kriminalitätsbekämpfung entwickeln zu können, braucht die Politik eine verlässliche, in regelmäßigen Abständen aktualisierte Bestandsaufnahme der Kriminalitätslage, die über die bloße Analyse der Kriminalstatistik und der Strafverfolgungsstatistiken hinausgeht. So steht es bereits im Vorwort des Zweiten Periodischen Sicherheitsberichts (2006). An der beschriebenen Situation hat sich dabei seit der Erstellung des Berichts nichts geändert. Der Zweite Periodische Sicherheitsbericht hat jedoch in den Folgejahren keine Fortsetzung mehr gefunden, sodass in der Berichtslegung inzwischen eine Lücke von über zehn Jahren entstanden ist. Unzureichend sind auch die lediglich als koordinierte Länderstatistiken vom Statistischen Bundesamt zusammengestellten Personenstatistiken der Strafrechtspflege.

B. Lösung

Durch das vorliegende Gesetz wird in einem ersten Schritt die Grundlage für eine regelmäßige vertiefte Berichtslegung über die Kriminalitätslage in Deutschland geschaffen. Dadurch soll ein umfassender Bericht jedenfalls alle zwei Jahre möglich werden, der die Feststellungen der polizeilichen Kriminalstatistik und der Strafverfolgungsstatistiken ergänzt und einordnet. In einem nächsten Schritt muss die Aussagekraft der Strafrechtspflegestatistiken durch eine weitere bundesgesetzliche Grundlage verbessert werden.

C. Alternativen

Die nötige Einordnung der polizeilichen Kriminalstatistik und der Strafverfolgungsstatistiken kann von Seiten der Wissenschaft allein ohne entsprechenden Zugang zu Ermittlungs- und Strafakten nicht geleistet werden. Gleichwohl wäre statt eines regelmäßigen staatlichen Berichts unter Beteiligung der Wissenschaft auch eine regelmäßig wiederholte rein wissenschaftliche Analyse denkbar. Eine solche Analyse könnte jedoch insbesondere nicht auf das beim Bundeskriminal- amt vorhandene Fachwissen zurückgreifen. Daher ist die Öffnung des staatlichen Prozesses der Berichtslegung für die Wissenschaft an dieser Stelle einer rein wissenschaftlichen Analyse vorzuziehen.

Darüber hinaus könnte die regelmäßige Berichtslegung auch aufgrund bereits bestehender gesetzlicher Befugnisse erfolgen. Im Sinne der Verstetigung und einer gleichbleibenden Detailschärfe bietet jedoch nur eine explizite gesetzliche Grundlage den nötigen festen Rahmen.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für die Berichtslegung sind Personal- und Sachmittel erforderlich. Weitere Kosten entstehen durch die Einbindung der Wissenschaft. Die Kosten werden jedoch voraussichtlich einen Gesamtbetrag (Personal-, Sachmittel, Honorare und weitere Kosten) von 2 Mio. Euro jährlich nicht übersteigen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand. Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht. Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bei Polizeibehörden des Bundes entsteht voraussichtlich nur ein geringer zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da bereits nach geltendem Recht entsprechende Berichts- und statistische Erfassungspflichten bestehen.

Dasselbe gilt für die weitere Bundes- und Landesverwaltung sowie für andere Körperschaften des öffentlichen Rechts.

F. Weitere Kosten

Keine.

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