Erste Parlamentarische Geschäftsführerin | Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Federführend durch Irene Mihalic

Handlungsbedarf im Waffenrecht für mehr öffentliche Sicherheit

Die Verfügbarkeit scharfer Schusswaffen hat für die innere Sicherheit erheblich Be- deutung. Das haben auch die jüngsten Ereignisse wieder gezeigt. Insbesondere die Ri- siken des Handels und Erwerbs von Waffen sind dabei weiter offenkundig: Besorgnis- erregend sind die hohen Zahlen von Tötungsdelikten in Europa, die mit Schusswaffen begangen werden. Zugleich ist der Verbleib von nahezu einer halben Million Schuss- waffen, die verloren gegangen sind, oder gestohlen wurden, in der Europäischen Union ungeklärt. Die Anschläge in Paris auf „Charlie Hebdo“ und am 13. November 2015 haben ebenso wie die Morde in München – just am Jahrestag der rechtsextremmoti- viert, mit Feuerwaffen begangenen Anschläge von Utøya in Norwegen – erneut ein Schlaglicht auf die Notwendigkeit einer effektiven EU-weiten Kontrolle des Waffenhandels geworfen.

Abgabe von anschlagsfähigen Ausgangsstoffen beschränken

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die Bedrohung durch politisch motivierte Anschläge geht zunehmend auch von ra- dikalisierten Einzeltätern aus, die zur Durchführung ihrer Taten Unterstützung durch bewusst wenig institutionalisierte, fluide Netzwerke erhalten. Diesen Gefahren zu begegnen ist eine große Herausforderung für die deutsche Innenpolitik.

Aufklärung polizeilichen Fehlverhaltens erleichtern – Ergänzung zum Entwurf eines Gesetzes über die unabhängige Polizeibeauftragte oder den unabhängigen Polizeibeauftragten des Bundes (Bundespolizeibeauftragtengesetz – BPolBeauftrG)

Ermittlungen wegen des Verdachts eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens durch Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte werden regelmäßig dadurch erschwert, dass Kolleginnen und Kollegen, die an den Vorfällen nicht beteiligt waren, aber Kenntnisse von den Geschehnissen haben, sich im Fall einer nicht sofortigen Aussage dem Verdacht aussetzen, eine Strafvereitelung begangen zu haben.

Diese Zeugen aus dem Kreis der Polizei sind dabei für die Aufklärung der Haupttat typischerweise so wichtig, dass die Ermittlungen ohne entsprechende Aussagen wenig erfolgversprechend sind. Daher erweisen sich Er- mittlungen gegen eben diese Beamtinnen und Beamten wegen des Verdachts einer Strafvereitelung regelmäßig nicht zuletzt aufgrund des Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 55 StPO als entscheidendes Hemmnis für die Aufklärungen entsprechender Haupttaten.

Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages – hier: Umsetzung des Gesetzes über die unabhängige Polizeibeauftragte oder den unabhängigen Polizeibeauftragten des Bundes (Bundespolizeibeauftragtengesetz – BPolBeauftrG)

Nach dem Vorbild der Vorschriften zum Wehrbeauftragten (Abschnitt X §§ 113 bis 115 GOBT) sieht der neue Abschnitt Xa Regelungen für die Wahl und die Tätigkeit der oder des Bundespolizeibeauftragten im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Bundestag vor. Getroffen werden Regelungen zur geheimen Abstimmung (§ 115a), zur Überweisung von Berichten der oder des Bundespolizeibeauftragten an den Innenausschuss (§ 115b) sowie zu deren Beratung (§ 115c).

Entwurf eines Gesetzes über die unabhängige Polizeibeauftragte oder den unabhängigen Polizeibeauftragten des Bundes (Bundespolizeibeauftragtengesetz – BPolBeauftrG)

Auf Bundesebene haben die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und der Zoll im Inland und an den Grenzen in unterschiedlicher Art und Weise die Aufgabe, Straftaten zu verhüten bzw. zu verfolgen und Gefahren abzuwehren. Ferner unterstützt die Bundespolizei die Länderpolizeien auf Anforderung, insbesondere bei Demonstrationen und Großveranstaltungen. Die Beschäftigten sind einerseits für Bürgerinnen und Bürger wichtige Ansprechpartner bei Problemen und Konflikten verschiedenster Art. Andererseits sind sie mit weitgehenden Eingriffsbefugnissen ausgestattet. Gerade in angespannten Situationen kann es dazu kommen, dass im Bürgerkontakt gesetzliche Grenzen überschritten, unverhältnismäßige Gewalt ausgeübt, Menschenrechte verletzt oder einzelne Bürgerinnen und Bürger – häufig im öffentlichen Raum – diskriminiert oder unangemessen behandelt werden. Daher ist es wenig überraschend, dass sich polizeiliche Großeinsätze, wie beispielsweise die Grenzsicherung, auch in der Zahl eingegangener Be- schwerden niederschlagen. Konkret wurden dabei bis November 2015 für das 2015 Jahr 182 Beschwerden im grenzpolizeilichen Aufgabenbereich gezählt. Mit solchem Fehlverhalten müssen zudem beistehende Kolleginnen bzw. Kollegen umgehen, was angesichts des kollektiven Zusammenhaltes verschiedene Probleme aufwirft. Nicht zuletzt berichten aber auch Beschäftigte über unangemessenes Verhalten von Vorgesetzten und Kolleginnen bzw. Kollegen und von internen wie externen Diskriminierungen und Menschenrechtsverletzungen.

Eine permanente Selbstkontrolle und die Aufarbeitung von Fehlern bzw. rechtswidrigem Verhalten aber auch strukturelle Mängel sind angesichts der besonderen Bedeutung der Polizei im rechtsstaatlichen Gefüge und im Sinne einer professionell und effektiv agierenden Polizei elementar.

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